Artikel 55
(1) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen zu entziehen (Mißtrauensvotum).
(2) Ein Mißtrauensvotum darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden.
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