Artikel 55 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 55

Vertretung der Mitglieder der Landesregierung

(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung über Vorschlag der Partei zu wählen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat. Ein Ersatzmitglied für ein in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag oder ein nach den Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 8 gewähltes Mitglied der Landesregierung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Erstattet eine Partei keinen Vorschlag gemäß Absatz 1, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.

(3) Der Präsident des Landtages hat zum Zwecke der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung unverzüglich den Landtag einzuberufen.

(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.

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