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Artikel 53 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Art. 53

Gesetzliche Regelungen auf Landesebene

(1) Die gegenständliche Vereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Zielsteuerung-Gesundheit.

(2) Zur Transformation dieser Vereinbarung und zur Sicherstellung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder insbesondere folgende gesetzlichen Regelungen zeitgerecht umzusetzen und sofern erforderlich rückwirkend in Kraft zu setzen:

  1. 1. Betreffend Verbindlichkeit der Planung:
  1. a) Verankerung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz,
  2. b) Vorsehen eines so hohen Detailgrades in der ambulanten Kapazitätsplanung der RSG, dass ambulante Organisationformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können und ambulante Organisationseinheiten zumindest auf politischer Bezirksebene geplant werden müssen,
  3. c) Pflicht der Länder zur Übermittlung der RSG-Entwürfe an den Bund mindestens 4 Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission
  4. d) Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten,
  5. e) Entfall der individuellen Bedarfsprüfung für Organisationseinheiten deren Leistungsumfang und Einzugsgebiet durch die Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind und
  6. f) Ersatz der Parteistellung von Ärzte-, Zahnärzte- und Wirtschaftskammer bei der Bedarfsprüfung durch ein qualifiziertes Stellungnahmerecht.
  1. 2. Betreffend Organisation und Struktur auf Landesebene:
  1. a) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission muss ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden und
  2. b) Festlegung der Anzahl der Vertreter:innen in der Gesundheitsplattform und in der Landes-Zielsteuerungskommission auf sechs Vetreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Sozialversicherungsträger.

28.01.2025

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