Art. 53
Gesetzliche Regelungen auf Landesebene
(1) Die gegenständliche Vereinbarung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a Zielsteuerung-Gesundheit.
(2) Zur Transformation dieser Vereinbarung und zur Sicherstellung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit haben die Länder insbesondere folgende gesetzlichen Regelungen zeitgerecht umzusetzen und sofern erforderlich rückwirkend in Kraft zu setzen:
- 1. Betreffend Verbindlichkeit der Planung:
- a) Verankerung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ als Planungsgrundsatz,
- b) Vorsehen eines so hohen Detailgrades in der ambulanten Kapazitätsplanung der RSG, dass ambulante Organisationformen ohne individuelle Bedarfsprüfung errichtet werden können und ambulante Organisationseinheiten zumindest auf politischer Bezirksebene geplant werden müssen,
- c) Pflicht der Länder zur Übermittlung der RSG-Entwürfe an den Bund mindestens 4 Wochen vor Einbringung zur geplanten Beschlussfassung sowie Behandlung in der Gesundheitsplattform vor Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission
- d) Ermöglichung der Anrechnung ambulanter Betreuungsplätze bis maximal zur Hälfte der Mindestbettenzahl in Departments und Fachschwerpunkten,
- e) Entfall der individuellen Bedarfsprüfung für Organisationseinheiten deren Leistungsumfang und Einzugsgebiet durch die Verordnungen zum ÖSG bzw. den RSG umfasst sind und
- f) Ersatz der Parteistellung von Ärzte-, Zahnärzte- und Wirtschaftskammer bei der Bedarfsprüfung durch ein qualifiziertes Stellungnahmerecht.
- 2. Betreffend Organisation und Struktur auf Landesebene:
- a) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission muss ein Präsidium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Landes und der Sozialversicherung vorgesehen werden und
- b) Festlegung der Anzahl der Vertreter:innen in der Gesundheitsplattform und in der Landes-Zielsteuerungskommission auf sechs Vetreter:innen des Landes und sechs Vertreter:innen der Sozialversicherungsträger.
28.01.2025
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