§ 25.
Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 20a Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister für Justiz, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundeskanzler betraut.
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