§ 25.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. des §1 Abs.2 und des §21 Abs.6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des §15 Abs.5, des §21 Abs.6 zweiter Satz und des §22 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend und
- 4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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