§ 25.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des § 15 Abs. 5, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Gesundheit und
- 4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
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