Art. 2 § 25 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2001

§ 25.

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. des §1 Abs.2 und des §21 Abs.6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. des §15 Abs.5, des §21 Abs.6 zweiter Satz und des §22 der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
  4. 4. im übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

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