Art. 2 § 25 Schülerbeihilfengesetz 1983

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

§ 25.

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. des §1 Abs.3, des §20a und des §21 Abs.6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. des §21 Abs.6 zweiter Satz und des §22 der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
  4. 4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)