§ 25.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. des §1 Abs.3, des §20a und des §21 Abs.6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des §21 Abs.6 zweiter Satz und des §22 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
- 4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
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