§ 25.
Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1. des §1 Abs.3, des §20a und des §21 Abs.6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,
- 2. des §21 Abs.6 zweiter Satz und des §22 der Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und
- 4. im übrigen der Bundesminister für Unterricht und Kunst.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)