Anlage 5 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2006

Anlage 5

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

  1. 1. Personenzählung

1.1 Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester

sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

1.1.5 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

1.1.6 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

1.1.7 PA Absolvent/inn/en

sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

1.2.3 Die Personenmengen PU, PN, PO, PI und PE können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.

2. Studienzählung

2.1 Definition von Studienmengen (S)

2.1.1 SB - belegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige

Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden

Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

2.1.4 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

- ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.

2.1.5 SA abgeschlossene Studien

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die

im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

- ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum (Studienplan) vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

2.2 Untergliederung von Studienmengen

2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.

2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.

2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bakkalaureats- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Magister- und Doktoratsabschlüsse.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)