Anlage 5 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.2015

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2. Definition von Personenmengen (P)

  1. 2.1 PU – Studierende

Kriterien:

oder

  1. 2.2 PN – Neuzugelassene Studierende

Kriterien:

oder

  1. 2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende

Kriterien:

oder

  1. 2.5 PE – Erstzugelassene
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  1. 2.6 PM – Mitbeleger/innen

Kriterien:

3. Definition von Studienmengen (S)

  1. 3.1 SB – belegte Studien

Kriterien:

  1. 3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester

Kriterien:

  1. 3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen

Kriterien:

  1. 3.4 SM – mitbelegte Studien

Kriterien:

  1. 3.5 SA –abgeschlossene Studien

Kriterien:

oder

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  2. 4.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  3. 4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  4. 4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  5. 4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  6. 4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
  7. 4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

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