Anlage 5 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

  1. 1. Personenzählung
  2. 1.1 Definition von Personenmengen (P)
  3. 1.1.1 PU - Studierende
  4. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= “offenes Studium“).

Kriterien:

  1. 1.1.2 PN - Neuzugelassene Studierende
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  1. 1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  1. 1.1.4 PI – Studierende im ersten Semester
  2. sind alle Personen, die sich im betreffenden Semester an dieser Universität in einem oder mehreren Studien im ersten Semester befinden.

Kriterien:

  1. 1.1.5 PE - Erstzugelassene
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  1. 1.1.6 PM - Mitbeleger/innen
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

  1. 1.1.7 PA Absolvent/inn/en
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben.

Kriterien:

  1. 1.2 Untergliederung von Personenmengen
  2. 1.2.1 Eine Untergliederung von Personenmengen ist insbesondere nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Studierendenkategorie, regionaler Herkunft und Schulform der allgemeinen Universitätsreife zulässig. Personenmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. 1.2.2 Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
  4. 1.2.3 Die Personenmenge PU kann auch unter Verzicht auf die Bedingung „zur Fortsetzung gemeldet“ gebildet werden.
  5. 2. Studienzählung
  6. 2.1 Definition von Studienmengen (S)
  7. 2.1.1 SB - belegte Studien
  8. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

  1. 2.1.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
  2. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte

Kriterien:

  1. 2.1.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
  2. sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

  1. 2.1.4 SM - mitbelegte Studien
  2. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht.

Kriterien:

  1. 2.1.5 SA abgeschlossene Studien
  2. sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden.

Kriterien:

  1. 2.2 Untergliederung von Studienmengen
  2. 2.2.1 Die Untergliederung von Studienmengen ist insbesondere nach Art des Studiums und nach fachlichen Gesichtspunkten sowie nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Schulform der allgemeinen Universitätsreife der Studierenden zulässig. Studienmenge und ausgewählte Teilmenge sind im Tabellentitel auszuweisen.
  3. 2.2.2 Bei der Zählung von Lehramtsstudien oder kombinationspflichtigen Studien gemäß Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Fach-1) oder Zweitfach (Fach-2) auszuweisen. Wird eines der Fächer oder ein Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht gezählt.
  4. 2.2.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.

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