Anlage 5 UniStEV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

Anlage 5

zu § 9 Abs. 2

Statistik der Studierenden

1. Allgemeine Zählbedingung

Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.

2. Definition von Personenmengen (P)

  1. 2.1 PU – Studierende
  1. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  1. die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  1. mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2.2 PN – Neuzugelassene Studierende
  1. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  1. die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  3. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum einem Studium zugelassen,
  4. mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  1. mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende
  1. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4a größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Lehramtsstudium (§ 3a) der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 4b größer als Null ist.

Kriterien:

  1. die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  3. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.
  4. mindestens ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. mit dem Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudiums an der ersten Position der Studienkennung,

oder

  1. mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium gemäß §§ 3, 3a, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 2.5 PE – Erstzugelassene
  2. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer in Z 2.1 der Anlage 1 genannten Universität angehört haben.

Kriterien:

  1. die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  3. mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  4. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  5. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 2.6 PM – Mitbeleger/innen
  1. sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien:

  1. die Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

3. Definition von Studienmengen (S)

  1. 3.1 SB – belegte Studien
  1. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterien:

  1. ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
  1. 3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester
  1. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

  1. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  2. das Studium ist gemäß Anlage 3 Z 3.9 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,
  3. ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder letzten Position der Studienkennung bzw. ein Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist.
  1. 3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen
  1. sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

  1. Matrikelnummer als Identifikator der Person,
  2. die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  3. ein Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position der Studienkennung,
  4. das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  5. die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.
  1. 3.4 SM – mitbelegte Studien
  1. sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterien:

  1. ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.
  1. 3.5 SA –abgeschlossene Studien
  1. sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

  1. ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an erster oder zweiter Stelle der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen,

oder

  1. ein ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel laut § 9 Abs. 4a des gemeinsam eingerichteten Studiums gemäß §§ 3, 3a größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

4. Ergänzende Statistikregeln

  1. 4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  1. 4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und weiteren Abschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Weitere Abschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  2. 4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  3. 4.4.1 die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  4. 4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
  5. 4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015

Schlagworte

Bachelorabschluss, Masterabschluss

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20003480

Dokumentnummer

NOR40174916

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