Anlage 1
Anlage
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zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
2. für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
2. sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, 70 Euro
Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses
ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
Ausstellung eines Reisepasses ohne Datenträger oder 25 Euro
eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)
für Kinder unter 12 Jahren
Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, 25 Euro
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Änderungen
Ausstellung eines Rückkehrausweises für 25 Euro
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union
Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 2 Passgesetz 1992 57 Euro
Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19
Abs. 3 Passgesetz 1992 27 Euro
TARIFPOST 7 Visa
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, 60 Euro
Visum A), Durchreisevisum (Visum B), Reisevisum
(Visum C)
2. Sammelvisum für den Flughafentransit, die 60 Euro
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis plus 1 Euro
50 Personen pro Person
3. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen 75 Euro
Aufenthalt, Visum D; Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, Visum D+C)
(2) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(3) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. Jänner 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. Jänner 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 genannten Visa € 35,-.
(4) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung eines Visums für:
- 1. Kinder unter 6 Jahren,
- 2. Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
- 3. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. L 289/23 vom 3.11.2005) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
- 4. begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG, BGBl. I Nr. 100).
(5) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung von Visa kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:
- 1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
- 2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
- 3. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
- 4. für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
- 5. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
- 6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 7. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
- 8. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 9. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
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