Anlage KonsulargebuehrenG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage

zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF UND BESTIMMTE AUSLAGENERSÄTZE

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen und damit verbundener bestimmter Auslagenersätze

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

 

Höhe der Gebühr

  1. (1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Einholung von Beglaubigungsvermerken, Nachlassangelegenheiten oder Ausforschung.....................................................................24 Euro
  • Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson 18 Euro
  • Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) 6 Euro
  

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. (3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.

(5) Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen .................................................................................................

42 Euro

2. für jeden weiteren Bogen ..........................................................................................

24 Euro

  

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen ...........................................................

36 Euro

Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen ....................................................

12 Euro

  

(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson ............................................................

40 Euro

Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen ..................................................................................................................

40 Euro

  

(3) Sind für Beglaubigungen weitere Maßnahmen zur Prüfung der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit von Dokumenten erforderlich, so sind die Auslagen hiefür gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

 

1. Staatsbürgerschaftsnachweis ......................................................................................

48 Euro

 
 

2. sonstige Bescheinigungen ............................................................................................

42 Euro

 

In anderen Angelegenheiten ...................................................................................

42 Euro

    

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)

76 Euro

Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

30 Euro

Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

29 Euro

Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

29 Euro

Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992

62 Euro

Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ……………………………………………………………………………

27 Euro

Zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 folgende Auslagen zu ersetzen:

  1. 1. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisepässen durch die Befassung von zur Abnahme biometrischer Merkmale ermächtigten Honorarkonsulaten oder ausländischen Behörden erwachsen, und
  2. 2. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausstellung von Personalausweisen, die im Wege von hiezu ermächtigten Honorarkonsulaten beantragt werden, durch die Einschaltung dieser Honorarkonsulate erwachsen.
 

Ausstellung eines Expresspasses …………………………………………..…………

100 Euro

Ausstellung eines Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres ……

45 Euro

Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses …………………………………………

220 Euro

Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

165 Euro

  

TARIFPOST 7 Visa

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D).........................................................................................100 Euro

(2) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung eines Visum D für:

  1. 1. Kinder unter sechs Jahren,
  2. 2. Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
  3. 3. Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  4. 4. begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 und 12 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100.

(3) Von der Gebühr für Antrag auf und Erteilung eines Visum D kann im Einzelfall Abstand genommen werden bei Beantragung eines Visums:

  1. 1. für Dienstreisen in Diplomatenpässe oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  2. 2. für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
  3. 3. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
  4. 4. für Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und Stipendiaten an österreichischen Schulen, Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, insbesondere dann, wenn Gegenseitigkeit vorliegt,
  5. 5. für Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie,
  6. 6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  7. 7. für Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden,
  8. 8. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
  9. 9. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und
  10. 10. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

(4) Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide von Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten……………………………….110 Euro.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen .......................................

36 Euro

  

TARIFPOST 9 Leichenpässe

Ausfertigung eines Leichenpasses .................................................................................

96 Euro

  

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ................................................................

72 Euro

  

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung .........

48 Euro

  

Verwahrung und Ausfolgung

1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs Monate gedauert hat ......................................

36 Euro

2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ...

84 Euro

3. für jedes weitere angefangene Jahr .......................................................................................

120 Euro

  

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden

(1)

1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges ........................................................................................................................

72 Euro

 

2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde ..............................................................................................................

48 Euro

   

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ......................................................................................

6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis 600 Euro .........................................

12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ....................................................................................

24 Euro

  

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat ...................................

72 Euro

  

TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruhegenuss, Rechtsverfahren, Hinweg, Lehrtätigkeit, Vortragstätigkeit, BGBl. I Nr. 100/2005, Sportveranstaltung, Kulturveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40148815

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