Anlage 1
Anlage
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zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S
Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 150 S
Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S
Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen ......................... 350 S
2. für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S
Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S
Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 100 S
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 250 S
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S
2. sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S
In anderen Angelegenheiten .................. 350 S
Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S
Über Antrag erfolgte Änderungen in einem
Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S
TARIFPOST 7 Sichtvermerke
Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in
ein Reisedokument
1. zur einmaligen Einreise ...................... 300 S
2. zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S
Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S
(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
- 1. in Diplomatenpässe,
- 2. in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
- 3. in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
- 4. in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 5. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
- 6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 7. für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 8. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
- 9. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 10. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
- 11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
- a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
- b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender
Linie, denen er Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
Monate gedauert hat .......................... 300 S
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S
3. für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 400 S
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S
je Depoterrichtung von mehr als
1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S
je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S
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