Anlage 1 KonsulargebuehrenG

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Anlage 1

Anlage

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zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

1. für den ersten Bogen ......................... 350 S

2. für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

1. Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

2. sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

1. zur einmaligen Einreise ...................... 300 S

2. zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S

Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S

(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes

  1. 1. in Diplomatenpässe,
  2. 2. in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
  3. 3. in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
  4. 4. in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  5. 5. in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
  6. 6. für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  7. 7. für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  8. 8. für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
  9. 9. für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  10. 10. für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
  11. 11. für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
  1. a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
  2. b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

    EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

Monate gedauert hat .......................... 300 S

2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

3. für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

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