Anlage 1
Anlage
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zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992
KONSULARGEBÜHRENTARIF Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Höhe der
Gebühr
Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,
Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro
Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift
an eine Privatperson .............................. 18 Euro
Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro
Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist
für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.
Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder
sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)
Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die
dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr
festgesetzt ist,
1. für den ersten Bogen ......................... 42 Euro
2. für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro
Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen
betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen
Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro
Anfertigung einer Vervielfältigung, für
jeden Bogen ....................................... 12 Euro
TARIFPOST 4 Beglaubigungen
Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,
des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der
Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift
oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden
Bogen ............................................. 30 Euro
TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen
In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
1. Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro
2. sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro
In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro
Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder
Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
TARIFPOST 6 Reisedokumente
Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder
Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro
Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,
Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines
Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro
Ausstellung eines Rückkehrausweises für
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union ................................................... 24 Euro
TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel
Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
Visum A) ........................................ 35 Euro
2. Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro
3. Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro
4. Sammelvisum für den Flughafentransit, die
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis
50 Personen ..................................... 35 Euro
plus 1 Euro
pro Person
5. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro
- 6. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro
(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:
- 1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,
- 2. eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,
- 3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,
- 4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
- 5. eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
- 6. eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,
- 7. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 8. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,
- 9. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
- 10. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,
- 11. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:
- a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,
- b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender
Linie, denen er Unterhalt gewährt.
EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993 sind.
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die
Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen
Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung
ermächtigt sind ......................................... 75 Euro
(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung
eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und
Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,
wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von
einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden
Fassung entgolten wird.
TARIFPOST 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen
Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro
TARIFPOST 9 Leichenpässe
(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro
(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die
Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des
Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der
politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des
Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen
Österreichern.
TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro
TARIFPOST 11 Verwahrnisse
(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung
einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro
(2) Verwahrung und Ausfolgung
1. wenn die Verwahrung nicht länger als sechs
Monate gedauert hat .......................... 36 Euro
2. wenn die Verwahrung länger als sechs, aber
nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro
3. für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro
(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein
Verwahrstück.
TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen
werden
(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro
2. wenn die Abwesenheit vom Amt länger als
sechs Stunden dauert, für jede weitere
begonnene Stunde ......................... 48 Euro
(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr
unterliegt.
TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von
Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)
je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro
je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis
600 Euro .............................................. 12 Euro
je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro
TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen
Rechtssachen
Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen
Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder
Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro
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