Ausfolgung von Schriften
§ 14.
Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Gesetzesnummer
10001162
Dokumentnummer
NOR40269422
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