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§ 14 KonsulargebuehrenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Ausfolgung von Schriften

§ 14.

Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlass einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40269422

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