Anlage 3A
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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anlage3a
Die Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige an den Höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige haben im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 lit. a und b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes in einem zwei Semester umfassenden Bildungsgang der Vorbereitung zum Eintritt ohne Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen entsprechender Fachrichtung zu dienen.
Die Absolventen der Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sollen daher befähigt sein, unter Bedachtnahme auf die allenfalls sonst erforderlichen Voraussetzungen die Ausbildung im III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einem Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung beziehungsweise in einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige entsprechender Fachrichtung fortzusetzen.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
- 1. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.
- 2. In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um bis zu 4 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.
- 3. Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.
- 4. In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.
Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:
Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.
Richtlinien für den Lehrstoff:
Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:
Fachgebiet „Fremdsprache":
Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand
Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen
Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppen I).
Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung":
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)
Fachgebiet „Wirtschaft und Technik":
Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung im bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).
Fachgebiet „Recht und Politische Bildung":
Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Umwelt":
Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).
Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie":
Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende
oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem
Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Projekt":
Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).
Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie":
Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).
Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:
Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch semesterübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.
Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel der berufsbildenden höheren Schulen geforderten Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff" kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Hiebei ist zu beachten, daß bedingt durch den bisherigen Bildungsweg nicht alle Schüler das gesamte Angebot an Pflichtgegenständen besuchen müssen.
Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN
VORBEREITUNGSLEHRGÄNGEN FÜR BERUFSTÄTIGE
Siehe Anlage 1A.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. Pflichtgegenstände
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache für Alltagsanlässe mündlich und schriftlich beherrschen. Er soll um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen.
Der Schüler soll die für schriftliche Darstellungen erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen.
Lehrstoff:
- 1. Semester (4 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Aussprache. Rechtschreibung, Wortlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Satzlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).
Sprachgestaltung:
Wiedergabe gelesener und gehörter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in
schriftlichen Formen.
Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein vorgegebenes Kriterium. Lerntechnik.
- 2. Semester (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten).
Sprachgestaltung:
Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).
Auseinandersetzung mit Texten:
Sach- und Gebrauchstexte. Vergleich desselben Sachverhaltes in verschiedenen Darstellungsformen.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung anderer Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen" aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf.
In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich über einfache Sachverhalte verständigen können.
Lehrstoff:
- 2. Semester (2 Wochenstunden):
Alltag:
Routinesituationen. Isolierte Sachverhalte.
Wirtschafts- und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte und Maschinen (Grobaufbau, Verwendungszweck).
Symbole, Größen; Maße und Gewichte.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.
In jedem Semester ist eine Schularbeit zulässig.
B. Freigegenstände
DARSTELLENDE GEOMETRIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technisch-konstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll mit der Erzeugung und den Gesetzmäßigkeiten der für das Fachgebiet bedeutsamen Kurven, Flächen und Körper vertraut sein. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester (4 Wochenstunden):
Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:
Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6061. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugende von Zylinder- und Kegelflächen.
Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:
Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf fachbezogene technische Objekte.
Normalriß eines Kreises:
Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen Objekten.
- 2. Semester (4 Wochenstunden):
Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen:
Ebene Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen;
Parallelperspektivität und perspektive Affinität. Parallelriß einer Ellipse, konjugierte Durchmesser. Kreiszylinderflächen und ihre ebenen Schnitte. Anwendung auf kreiszylindrische Werkstücke mit Anflachungen und Nuten. Punkt- und tangentenweise Konstruktion der Durchdringungen von Zylinderflächen. Anwendung auf zylindrische Zapfen und Bohrungen.
Kugelflächen:
Normalriß einer Kugelfläche und ihrer ebenen Schnitte,
Konturkreise.
Normale Axonometrie:
Verzerrungen einer normalaxonometrischen Angabe. Anwendung auf Flächen und Objekte in einfacher Lage zum Koordinatensystem.
Algorithmen zur Herstellung von Parallelrissen:
Darstellung des Zusammenhangs zwischen Konstruktionen und numerischer Wiedergabe der Konstruktion mittels moderner Hilfsmittel als Vorbereitung zur Verwendung praxisgerechter Konstruktionshilfen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.
Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Bildung der Begriffe „Fernpunkt", „Perspektivität" und „Perspektive Kollineation" sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.
Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen" ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.
Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen" erweist sich das Zurückführen der Lageaufgaben über Ebenen auf das Angittern und die Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessungen einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.
Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises" empfiehlt sich im
- 1. Semester, auf die Einführung konjugierter Durchmesser zu
verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.
Im Themenbereich „Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen" ermöglichen es die genannten Abbildungen, ebene Schnitte punkt- und tangentenweise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen der im Raum auftretenden Parallelperspektivität und der perspektiven Affinität in der Zeichenebene ist für das Verständnis wichtig.
Im Themenbereich „Kugelflächen" ist es zweckmäßig, zwischen der auf der Fläche liegenden Kontur und dem in der Zeichenebene auftretenden Umriß zu unterscheiden.
Im Themenbereich „Normale Axonometrie" empfiehlt sich die Beschränkung auf solche Objekte, bei denen die Normalprojektion zu konstruktiven Vereinfachungen führt.
Im Themenbereich „Algorithmen zur Herstellung von Parallelrissen" ist es zweckmäßig, das einheitliche Prinzip, welches der Konstruktion von Hauptrissen und von axonometrischen Rissen zugrunde liegt, insbesondere an Normalrissen zu vermitteln. Dies wird umso besser gelingen, je konsequenter in den vorhergehenden Themenbereichen das Koordinatensystem benützt und das algorithmische Denken anhand geometrischer Konstruktionsbeschreibungen geschult wurde. Normalaxonometrische Risse der Eckpunkte ebenflächig begrenzter Objekte können rechnerisch ermittelt werden.
In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE
DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen, verbessern und dokumentieren können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können. Er soll hiezu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester (2 Wochenstunden):
Rechnerbedienung:
Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,
-abspeicherung, -aufruf.
Algorithmik:
Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.
Programmieren:
Programme ohne Dateizugriff, Dokumentation.
- 2. Semester (2 Wochenstunden):
Programmieren:
Unterprogrammtechnik. Anwendung (Teilaufgaben des Fachgebietes).
EDV-Anlagen:
Aufbau, Funktion, Organisation.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik" und „Programmieren", bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen.
Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden des eigenständigen Programmierens folgen.
Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.
C. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.
Lehrstoff:
Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Didaktische Grundsätze:
Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.
Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.
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