Anlage1 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

XIV. AUSBILDUNG

Anlage1

363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63), geändert durch:

„(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 96 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat.''

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