XVIII. VERSCHIEDENES
Anlage1
EWG-Rechtsakte
358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58), geändert durch:
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14);
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
- a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.''
- b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwölf Amtssprachen abgefaßt.''
- c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in
den zwölf Amtssprachen.''
EURATOM-Rechtsakte
358 R 5001(01): Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 401/58), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
- a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch.''
- b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den zwölf Amtssprachen abgefaßt.''
- c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den zwölf Amtssprachen.''
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