Anlage1 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

III. WETTBEWERB

A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN

Anlage1

  1. 1. 365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65 /EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65), geändert durch:
  1. 2. 371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 46), geändert durch:
  1. 3. 387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1987, S. 9), geändert durch:

„Artikel 4a

Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener

Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 4. 392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. Nr. L 55 vom 29. 2. 1992, S. 3).

    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener

Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfüllen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN

  1. 1. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62), geändert durch:
  1. 2. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1), geändert durch:

Artikel 30

- Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

„Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 3. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4).

    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 26a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht

für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 4. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989,

    S. 1, berichtigte Textfassung in ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990,

    S. 13).

    Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

    „(3) Im Falle von Zusammenschlüssen, auf die diese Verordnung

    aufgrund eines Beitritts Anwendung findet, gilt statt des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts. Die zweite Alternative in Absatz 2 gilt in gleicher Weise für die Eröffnung eines Verfahrens durch eine für den Wettbewerb zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaats oder durch die EFTA-Überwachungsbehörde.''

C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN

  1. 1. 362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62), geändert durch:
  1. 2. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 21. 8. 1969, S. 1), geändert durch:
  1. 3. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 1), geändert durch:
  1. 4. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1988, S. 10), geändert durch:
  1. 5. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 219 vom 14. 8. 1990, S. 5), geändert durch:

D. GRUPPENFREISTELLUNGS-VERORDNUNGEN

  1. 1. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1), geändert durch:

„Artikel 7a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht

für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 2. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5), geändert durch:
  1. 3. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15), geändert durch:
  1. 4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16), geändert durch:
  1. 5. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1), geändert durch:
  1. 6. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5), geändert durch:
  1. 7. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46).

    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht

für Franchisevereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 8. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1), geändert durch:
  1. 9. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 398 vom 31. 12. 1992 S. 7).

    Dem Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(4) Die Artikel 18 und 19 gelten entsprechend für

    Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum „13. März 1962'' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten „1. Februar 1963'', „1. Januar 1967'', „31. Dezember 1993'' und „1. April 1994'' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Änderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 15 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 10. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 18).

    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

„Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht

für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertragsfallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

  1. 11. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 37).

    Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht

für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands, Norwegens und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen.''

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