§ 8 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 8

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) und der Abhaltung einer Aktuellen Stunde (§ 97a Abs. 1) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

Schlagworte

Präsidiale

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012429

alte Dokumentnummer

N1198810681F

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