§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Schlagworte
Präsidiale
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011638
alte Dokumentnummer
N11986148310
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