§ 8 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 8

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

  1. 1. die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1),
  2. 2. die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2),
  3. 3. die Erstellung einer Liste von Personen zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 1: „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“ (VO-UA),
  4. 4. die Vorschläge an den Geschäftsordnungsausschuss zur Wahl des Verfahrensrichters, des Verfahrensanwalts bzw. deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2 VO-UA.
  5. 5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,
  6. 6. die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

  1. 1. der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7),
  2. 2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
  3. 3. der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3),
  4. 4. der Redeordnung (§ 60 Abs. 8),
  5. 5. des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2,
  6. 6. des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4),
  7. 7. der Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014 ,
  8. 8. der Regelungen gemäß der §§ 26 und 27 InfOG
  1. der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

Schlagworte

Präsidiale

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40245779

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