§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Schlagworte
Präsidiale
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12014633
alte Dokumentnummer
N1199330019J
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