§ 8 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

§ 8

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.

(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

Schlagworte

Präsidiale

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014633

alte Dokumentnummer

N1199330019J

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