§ 8
(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.
(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse und zur Koordinierung der Sitzungszeiten derselben sowie bezüglich der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Beziehungen.
(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley’schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13, der Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.
Schlagworte
Präsidiale
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40133172
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