§ 8 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 8

(1) Die Präsidenten und die Obmänner der Klubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Obmänner der Klubs können sich vertreten lassen.

(2) Die Präsidialkonferenz ist ein beratendes Organ. Sie erstattet insbesondere Vorschläge zur Erstellung und Durchführung der Arbeitspläne, zur Festlegung der Tagesordnungen und der Sitzungszeiten des Nationalrates, zur Zuweisung von Vorlagen an die Ausschüsse sowie zur Koordinierung der Sitzungszeiten der Ausschüsse.

(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 6) oder des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 5) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.

Schlagworte

Präsidiale

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264945

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