§ 83 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1995

Vollziehung

§ 83

(1) § 83.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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