Vollziehung
§ 83.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40197243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)