Vollziehung
§ 83.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40196972
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