§ 83 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Vollziehung

§ 83.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes‑ ausgenommen des § 80 ‑ ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40163298

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