Vollziehung
§ 83.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40203781
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