Vollziehung
§ 83.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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