Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c
(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
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in den Gehaltsstufen ab der
auf Arbeits- in der ------------------------- Gehaltsstufe
plätzen der Dienst- 1 bis 10 11 bis 14 15
Verwendungs- zulagen- ------------------------------------------
gruppe gruppe Schilling
---------------------------------------------------------------------
PT 1 S 11 224 21 431 34 289
1 9 887 12 356 22 242
2 7 414 9 887 19 769
3 6 796 9 268 12 356
3 b 6 177 8 651 12 356
---------------------------------------------------------------------
PT 2 1 6 177 8 651 10 503
1 b 1 237 5 560 10 503
2 2 471 5 560 7 414
2 b 866 2 471 7 414
3 1 237 2 471 4 942
3 b 866 2 471 4 942
---------------------------------------------------------------------
PT 3 1 1 237 2 471 3 707
1 b 866 2 471 3 707
2 866 1 730 2 594
3 617 989 1 358
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PT 4 1 552 803 1 173
---------------------------------------------------------------------
PT 5 1 247 370 495
Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
--------------------------------------------------------------------
in der der im
Verwen- Dienst- --------------------------------------------------
dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-
gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter einer Leiter des
Gruppe in Fernmelde-
S einer Dion - - technischen
Zentral-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter des
Postauto- Fernmelde-
1 - - leitung betriebs-
Wien amtes Wien,
Graz oder
Linz
------------------------------------------------------------
PT 1 Leiter einer Leiter Leiter
Abteilung in einer eines
2 einer Dion - sonstigen sonstigen
Postauto- Fernmelde-
leitung betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
Leiter des Stellver-
Bilanz- und treter des
Prüfungs- Leiters
3 wesens in - - eines
der GenDion Fernmelde-
betriebs-
amtes
------------------------------------------------------------
3b Referent A in - - -
der GenDion
--------------------------------------------------------------------
Referent A Leiter Leiter Leiter der
in einer eines einer Technischen
1 Dion Postamtes Abteilung Stelle in
I. Klasse, in einer einem Fern-
erster Postauto- meldebe-
Stufe leitung triebsamt
------------------------------------------------------------
Referent B
in der
1b GenDion; - - -
Referent B 1
in einer
Dion
------------------------------------------------------------
Stellvertre- Leiter Leiter Leiter
ter des Lei- eines einer eines
ters des Postamtes Post- Betriebs-
Rechen- I. Klasse autostelle bezirkes
zentrums zweiter (bzw. mit mehr
Stufe Post- als
garage) I 15 000
2 Teilneh-
PT 2 mern oder
eines Be-
triebsbe-
zirkes B
in einem
Fernmelde-
betriebs-
amt
------------------------------------------------------------
Referent B2 Referent in
in einer gehobener
Dion technischer
2b - - Verwendung
im Fernmel-
detechni-
schen Zen-
tralamt
------------------------------------------------------------
Leiter der Leiter ei- Leiter ei- Leiter der
RZ-Planung nes Post- ner Post- Stromver-
3 amtes autostelle sorgungs-
I. Klasse, (bzw. aufsicht
dritter Post-
Stufe garge) II
------------------------------------------------------------
Referent
3b B 3 in ei- - - -
ner Dion
--------------------------------------------------------------------
Anwendungs- Leiter ei- Leiter ei- Leiter ei-
organisator nes Post- ner Post- ner Pla-
amtes II. auto- nungsgrup-
1 Klasse, stelle pe in ei-
erster (bzw. ner Bau-
Stufe Post- und Pla-
garge) II nungs-
stelle
------------------------------------------------------------
Referent
1b B4 in ei- - - -
ner Dion
------------------------------------------------------------
Program- Leiter ei- Leiter ei- Meßspezia-
mierer nes Post- ner Post- list
PT 3 2 amtes II. autostelle
Klasse, (bzw.
zweiter Post-
Stufe garage) IV
------------------------------------------------------------
Leiter ei- Leiter System-
nes Post- einer techniker
amtes II. Post- OES im
Klasse, auto- Turnus-
3 - dritter stelle dienst mit
Stufe (bzw. regelmä-
Post- ßigem
garage) Nacht-
V dienst
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei- Heimauf-
nes Post- sicht in
PT 4 1 - amtes II. - einem
Klasse, Lehrlings-
vierter wohnheim
Stufe
--------------------------------------------------------------------
Leiter ei-
PT 5 1 - nes Post- - -
amtes III.
Klasse
Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:
- 1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
- 2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
- 3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
- 4. "RZ": Rechenzentrum.
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
_____________________________________________________________________
in der
in der Ver- Dienst- für die Verwendung Schilling
wendungs- zulagen- als (im)
gruppe gruppe
_____________________________________________________________________
PT 5 A Bautruppführer 740
_____________________________________________________________________
Dienst des Facharbeiters als
Vorarbeiter, der im
PT 7 A einschlägigen Lehrberuf 370
verwendet wird und mit der
Überwachung der Tätigkeit
anderer Arbeiter beauftragt ist
B Omnibuslenkerdienst 1 803
_____________________________________________________________________
PT 8 A Omnibuslenkerdienst 1 803
B Landzustelldienst, Codierer bei
automatischen Verteilanlagen 370
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
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