§ 82c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Dienstzulage, Dienstabgeltung

§ 82c

(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

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in den Gehaltsstufen ab der

auf in der ---------------------------- Gehalts-

Arbeitsplätzen Dienstzu- 1 bis 10 11 bis 14 stufe 15

der Verwendungs- lagen- -----------------------------------------

gruppe gruppe Schilling

---------------------------------------------------------------------

S 13 216 25 233 40 373

1 11 640 14 549 26 188

PT 1 2 8 729 11 640 23 276

3 8 001 10 912 14 549

3b 7 272 10 185 14 549

---------------------------------------------------------------------

S 11 978 17 005 21 134

1 7 272 10 185 12 367

1b 1 456 6 547 12 367

PT 2 2 2 910 6 547 8 729

2b 1 019 2 910 8 729

3 1 456 2 910 5 820

3b 1 019 2 910 5 820

---------------------------------------------------------------------

1 1 456 2 910 4 366

PT 3 1b 1 019 2 910 4 366

2 1 019 2 037 3 054

3 726 1 164 1 599

---------------------------------------------------------------------

PT 4 1 650 946 1 380

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PT 5 1 291 436 584

Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen

zugewiesen:

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in der der im

Verwen- Dienst- ---------------------------------------------------

dungs- zulagen- Verwaltungs- Post- Postauto- Fernmelde-

gruppe gruppe dienst dienst dienst dienst

---------------------------------------------------------------------

Leiter einer Leiter des

S Gruppe in - - Fernmelde-

einer Dion technischen

Zentral-

amtes

-------------------------------------------------------------

Leiter der Leiter des

Postauto- Fernmelde-

1 - - leitung betriebs-

Wien amtes Wien,

Graz oder

Linz

-------------------------------------------------------------

Leiter einer - Leiter Leiter

PT 1 2 Abteilung in einer eines

einer Dion sonstigen sonstigen

Postauto- Fernmelde-

leitung betriebs-

amtes

-------------------------------------------------------------

Postauto- Stellver-

dienst treter des

3 - - Control- Leiters

ler A eines Fern-

meldebe-

triebsamtes

-------------------------------------------------------------

Referent A in

3b der GenDion - - -

---------------------------------------------------------------------

S Leiter des FGA - - -

-------------------------------------------------------------

Referent A in Leiter Leiter Leiter

einer Dion eines einer der Techni-

1 Postamtes Abteilung schen

I. Klasse, in einer Stelle in

erster Postauto- einem Fern-

Stufe leitung meldebe-

triebsamt

-------------------------------------------------------------

Referent B in

der GenDion,

1b Referent B 1 - - -

in einer Dion

-------------------------------------------------------------

Stellvertreter Leiter Leiter Leiter

des Leiters eines einer eines

des Rechen- Postamtes Postauto- Betriebsbe-

zentrums I. Klasse, stelle zirkes mit

2 zweiter (bzw. Post- mehr als

PT 2 Stufe garage) I 15 000

Teilnehmern

oder eines

Betriebsbe-

zirkes B in

einem Fern-

meldebe-

triebsamt

-------------------------------------------------------------

Referent B 2 Referent in

in einer Dion gehobener

2b - - technischer

Verwendung

im Fern-

meldetech-

nischen

Zentralamt

-------------------------------------------------------------

Leiter der Leiter Leiter Leiter

3 RZ-Planung eines einer eines

Postamtes Postauto- Kabelmeß-

I. Klasse, stelle und

dritter (bzw. Post- Instandhal-

Stufe garage) II tungs-

dienstes

-------------------------------------------------------------

Referent B 3

3b in einer Dion - - -

---------------------------------------------------------------------

Anwendungsor- Leiter Leiter Leiter

ganisator eines einer einer

1 Postamtes Postauto- Planungs-

II. stelle gruppe in

Klasse, (bzw. einer Bau-

erster Postgarage) und Pla-

Stufe III nungsstelle

-------------------------------------------------------------

Referent B 4 - - -

1b in einer Dion

-------------------------------------------------------------

PT 3 Programmierer Leiter Leiter Meßspe-

2 eines einer zialist

Postamtes Postauto-

II. stelle

Klasse, (bzw.

zweiter Postgarage)

Stufe IV

-------------------------------------------------------------

Leiter Leiter Systemtech-

eines einer niker/OES

3 - Postamtes Postauto- im Turnus-

II. stelle dienst mit

Klasse, (bzw. regelmäßi-

dritter Postgarage) gem Nacht-

Stufe V dienst

---------------------------------------------------------------------

Leiter Heimauf-

PT 4 1 - eines - aufsicht in

Postamtes einem Lehr-

II. Klasse, lingswohn-

Stufe 4b heim

---------------------------------------------------------------------

PT 5 1 - Leiter

eines - -

Postamtes

III. Klasse

Die in der Tabelle verwendeten Abkürzungen bedeuten:

  1. 1. "Dion": Post- und Telegraphendirektion,
  2. 2. "GenDion": Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
  3. 3. "OES": Österreichisches elektronisches System (Österreichisches digitales Telefonsystem) und
  4. 4. "RZ": Rechenzentrum.

(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 und für die Dienstzulagengruppe S der Verwendungsgruppe PT 2 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

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in der in der für die

Verwendungs- Dienstzulagen- Verwendung Schilling

gruppe gruppe als (im)

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A Bautruppführer 872

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PT 5 B Lehrmeister in einer

Lehrwerkstätte 1 938

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Dienst des Facharbeiters

als Vorarbeiter, der im

einschlägigen Lehrberuf

A verwendet wird und mit 436

PT 7 der Überwachung der

Tätigkeit anderer

Arbeiter beauftragt ist

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B Omnibuslenkerdienst 2 123

---------------------------------------------------------------------

A Omnibuslenkerdienst 2 123

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PT 8 Landzustelldienst,

B Codierer bei 436

automatischen

Verteilanlagen

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt auch dann, wenn der Beamte infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

(10) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im § 82a Abs. 5 angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von

  1. 1. seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach § 12b zu berücksichtigenden Zulagen) oder
  2. 2. seinem Fixgehalt

    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.

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