§ 82c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Die Dienstzulagengruppen PT 1/S und PT 2/2b in Abs. 1 und 2 und die Zitierungsänderungen in Abs. 8 treten mit 1. Juli 1987 in Kraft.

Dienstzulage, Dienstabgeltung

§ 82c

(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

-------------+-----------+--------------------------+----------------

I I in den Gehaltsstufen I ab der

auf Arbeits- I in der I-----------+--------------I Gehaltsstufe

plätzen der I Dienst- I 1 bis 10 I 11 bis 14 I 15

Verwendungs- I zulagen- I-----------+--------------+----------------

gruppe I gruppe I Schilling

-------------+-----------+-------------------------------------------

S 10 475 20 000 32 000

1 9 226 11 532 20 757

PT 1 2 6 919 9 226 18 450

3 6 342 8 649 11 532

---------------------------------------------------------------------

1 5 765 8 073 9 801

2 2 305 5 189 6 919

PT 2 2 b 808 2 305 6 919

3 1 154 2 305 4 613

---------------------------------------------------------------------

1 1 154 2 305 3 459

PT 3 2 808 1 615 2 421

3 576 923 1 268

---------------------------------------------------------------------

PT 4 1 403 749 1 095

---------------------------------------------------------------------

PT 5 1 230 346 461

Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen

zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

in der der

Verwen- Dienst- im

dung- zulagen- -------------------------------------------------

gruppe gruppe Postdienst Postautodienst Fernmeldedienst

---------------------------------------------------------------------

Leiter des

S - - Fernmelde-

technischen

Zentralamtes

-------------------------------------------------------------

Leiter der Leiter des

Postautobe- Fernmelde-

1 - triebsleitung betriebsamtes

Wien Wien, Graz oder

Linz

PT 1 -------------------------------------------------------------

Leiter einer Leiter eines

2 - sonstigen sonstigen

Postautobe- Fernmeldebe-

triebsleitung triebsamtes

-------------------------------------------------------------

Stellvertreter Stellvertreter

des Leiters des Leiters

3 - einer eines

Postautobe- Fernmelde-

triebsleitung betriebsamtes

---------------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter der Leiter der

Postamtes Postauto- Technischen

1 I. Klasse hauptwerk- Stelle in einem

erster Stufe stätte Fernmelde-

betriebsamt

-------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter einer Leiter eines

Postamtes Verwal- Betriebsbezirkes

I. Klasse tungsabteilung mit mehr als

zweiter Stufe in einer 15 000

Postautobe- Teilnehmern

2 triebsleitung oder eines

Betriebsbe-

zirkes B in

einem

PT 2 Fernmeldebe-

triebsamt

-------------------------------------------------------------

Referent in

gehobener

technischer

2 b - - Verwendung im

Fernmelde-

technischen

Zentralamt

-------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter einer Leiter der

3 Postamtes Postgarage I Stromver-

I. Klasse sorgungsaufsicht

dritter Stufe

---------------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter einer Leiter einer

1 Postamtes Postgarage II Fernmelde-

II. Klasse zeugabteilung

erster Stufe

-------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter einer Meßspezialist

2 Postamtes Postgarage III

II. Klasse

PT 3 zweiter Stufe

-------------------------------------------------------------

Leiter eines Systemtechniker/

Postamtes OES im Turnus-

3 II. Klasse - dienst mit

dritter Stufe regelmäßigem

Nachtdienst

---------------------------------------------------------------------

Leiter eines Leiter einer Heimaufsicht in

PT 4 1 Postamtes Postgarage IV einem Lehrlings-

II. Klasse wohnheim

vierter Stufe

---------------------------------------------------------------------

Leiter eines

PT 5 1 Postamtes - -''

III. Klasse

(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

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in der in der für die Verwendung

Verwendungs- Dienstzulagen- als (im) Schilling

gruppe gruppe

---------------------------------------------------------------------

PT 5 A Bautruppführer 691

---------------------------------------------------------------------

Dienst des

Facharbeiters

als Vorarbeiter,

der im

einschlägigen

PT 7 A Lehrberuf 346

verwendet wird

und mit der

Überwachung der

Tätigkeit

anderer Arbeiter

beauftragt ist

---------------------------------------------------------------------

A Omnibuslenkerdienst 1 683

-------------------------------------------------------

PT 8 B Landzustelldienst,

Codierer bei 346

automatischen

Verteilanlagen

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

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