§ 82c GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Dienstzulage, Dienstabgeltung

§ 82c

(1) § 82c.Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

! ! in den Gehaltsstufen ! ab der

auf Arbeits- ! in der !--------------------------! Gehaltsstufe

plätzen der ! Dienst- ! 1 bis 10 ! 11 bis 14 ! 15

Verwendungs- ! zulagen- !------------------------------------------

gruppe ! gruppe ! Schilling

---------------------------------------------------------------------

S 10 601 20 240 32 384

1 9 337 11 670 21 006

PT 1 2 7 002 9 337 18 671

3 6 418 8 753 11 670

---------------------------------------------------------------------

1 5 834 8 170 9 919

2 2 333 5 251 7 002

PT 2 2b 818 2 333 7 002

3 1 168 2 333 4 668

---------------------------------------------------------------------

1 1 168 2 333 3 501

PT 3 2 818 1 634 2 450

3 583 934 1 283

---------------------------------------------------------------------

PT 4 1 408 758 1 108

---------------------------------------------------------------------

PT 5 1 233 350 467

---------------------------------------------------------------------

Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen

zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

in der ! der ! im

Verwen- ! Dienst- !------------------------------------------------

dungs- ! zulagen- ! Postdienst ! Postauto-! Fernmelde-! Rechen-

gruppe ! gruppe ! ! dienst ! dienst ! zentrum

--------+-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! ! ! Leiter !

! ! ! ! des !

! ! ! ! Fernmelde-!

! S ! - ! - ! tech- ! -

! ! ! ! nischen !

! ! ! ! Zentral- !

! ! ! ! amtes !

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! ! Leiter ! Leiter !

! ! ! der ! des !

! ! ! Postauto-! Fernmelde-!

! 1 ! - ! betriebs-! betriebs- ! -

! ! ! leitung ! amtes !

! ! ! Wien ! Wien, !

! ! ! ! Graz oder !

! ! ! ! Linz !

PT 1 !-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! ! Leiter ! Leiter !

! ! ! einer ! eines !

! 2 ! - ! sonstigen! sonstigen ! -

! ! ! Postauto-! Fernmelde-!

! ! ! betriebs-! betriebs- !

! ! ! leitung ! amtes !

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! ! Stell- ! Stell- !

! ! ! vertreter! vertreter !

! ! ! des ! des !

! 3 ! - ! Leiters ! Leiters ! -

! ! ! einer ! eines !

! ! ! Postauto-! Fernmelde-!

! ! ! betriebs-! betriebs- !

! ! ! leitung ! amtes !

--------+-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! ! Leiter ! Leiter des

! ! eines ! ! der ! Rechen-

! ! Postamtes ! ! Tech- ! zentrums

! ! I. Klasse, ! ! nischen !

! 1 ! erster ! - ! Stelle in !

! ! Stufe ! ! einem !

! ! ! ! Fernmelde-!

! ! ! ! betriebs- !

! ! ! ! amt !

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! Leiter ! Leiter ! Stell-

! ! eines ! einer ! eines ! vertreter

! ! Postamtes ! Verwal- ! Betriebs- ! des

! ! I. Klasse, ! tungsab- ! bezirkes ! Leiters

! ! zweiter ! teilung ! mit mehr ! des

! ! Stufe ! in einer ! als ! Rechen-

! ! ! Postauto-! 15 000 ! zentrums

! ! ! betriebs-! Teil- !

! 2 ! ! leitung ! nehmern !

! ! ! ! oder !

! ! ! ! eines !

! ! ! ! Betriebs- !

! ! ! ! bezirkes !

! ! ! ! B in !

! ! ! ! einem !

! ! ! ! Fernmelde-!

! ! ! ! betriebs- !

! ! ! ! amt !

PT 2 !-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! ! ! Referent !

! ! ! ! in !

! ! ! ! gehobener !

! ! ! ! tech- !

! ! ! ! nischer !

! 2b ! - ! - ! Verwendung! -

! ! ! ! im !

! ! ! ! Fernmelde-!

! ! ! ! tech- !

! ! ! ! nischen !

! ! ! ! Zentralamt!

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! Leiter ! Leiter ! Leiter der

! ! eines ! einer ! der ! RZ-Planung

! 3 ! Postamtes ! Post- ! Strom- !

! ! I. Klasse, ! garage I ! versor- !

! ! dritter ! ! gungsauf- !

! ! Stufe ! ! sicht !

--------+-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! Leiter ! Leiter ! Anwendungs-

! ! eines ! einer ! einer ! organisator

! 1 ! Postamtes ! Post- ! Fernmelde-!

! ! II. Klasse,! garage II! zeugab- !

! ! erster ! ! teilung !

! ! Stufe ! ! !

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! Leiter ! Meß- ! Program-

! ! eines ! einer ! spezialist! mierer

PT 3 ! 2 ! Postamtes ! Post- ! !

! ! II. Klasse,! garage ! !

! ! zweiter ! III ! !

! ! Stufe ! ! !

!-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! ! System- !

! ! eines ! ! techniker/!

! ! Postamtes ! ! OES im !

! ! II. Klasse,! ! Turnus- !

! 3 ! dritter ! - ! dienst ! -

! ! Stufe ! ! mit !

! ! ! ! regel- !

! ! ! ! mäßigem !

! ! ! ! Nacht- !

! ! ! ! dienst !

--------+-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! Leiter ! Heim- !

! ! eines ! einer ! aufsicht !

PT 4 ! 1 ! Postamtes ! Post- ! in einem ! -

! ! II. Klasse,! garage ! Lehrlings-!

! ! vierter ! IV ! wohnheim !

! ! Stufe ! ! !

--------+-----------+------------+----------+-----------+------------

! ! Leiter ! ! !

PT 5 ! 1 ! eines ! - ! - ! -

! ! Postamtes ! ! !

! ! III. Klasse! ! !

(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.

(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:

---------------------------------------------------------------------

in der ! in der ! für die !

Verwendungs- ! Dienstzulagen- ! Verwendung ! Schilling

gruppe ! gruppe ! als (im) !

---------------+----------------+------------------+-----------------

PT 5 ! A ! Bautruppführer ! 699

---------------+----------------+------------------+-----------------

! ! Dienst des !

! ! Facharbeiters !

! ! als Vorarbeiter, !

! ! der im !

! ! einschlägigen !

PT 7 ! A ! Lehrberuf ! 350

! ! verwendet wird !

! ! und mit der !

! ! Überwachung der !

! ! Tätigkeit !

! ! anderer Arbeiter !

! ! beauftragt ist !

---------------+----------------+------------------+-----------------

! A ! Omnibuslenker- ! 1 703

! ! dienst !

PT 8 !----------------+------------------+-----------------

! ! Landzustell- !

! ! dienst, !

! B ! Codierer bei ! 350

! ! automatischen !

! ! Verteilanlagen !

Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 3 ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

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