§ 56a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beigefarbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr einlangt oder am Wahltag und an dem zur Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 68b) bestimmten Tag in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abzugeben. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde;
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält;
- 3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beigefarbene Wahlkuvert enthält;
- 4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beigefarbene Wahlkuverts enthält;
- 5. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Wahlkreises, beschriftet ist;
- 6. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte (§ 76 Abs. 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
- 7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können;
- 8. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirkes abgegeben worden ist.
(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde sind die unter den Laschen befindlichen Daten nach deren Sichtbarmachung zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 76 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(5) Am Wahltag sowie am Tag vor der Wahl hat die Bezirkswahlbehörde jeweils von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, Sorge zu tragen. Vor der Entgegennahme einer Wahlkarte hat sie zu überprüfen, ob es sich bei dieser um eine Wahlkarte des eigenen Stimmbezirks handelt.
01.03.2012
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