§ 56a
Vorgang bei der Briefwahl
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen, in das voradressierte Überkuvert zu legen und so rechtzeitig im Postwege oder unmittelbar an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postwege hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
- 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde;
- 2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;
- 3. das Wahlkuvert beschriftet ist;
- 4. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses (§ 80 Abs. 2) ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;
- 5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde eingelangt ist.
(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde sind die Überkuverts zu öffnen, die persönlichen Daten der Briefwähler zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 80 Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
01.03.2012
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