§ 56a Bgld. PflSchG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

LGBl. Nr. 44/2018

§ 56a

Betrauung eines Mitglieds der Landesregierung durch Verordnung

(1) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann kann ein Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten betrauen.

(2) Eine Betrauung nach Abs. 1 beginnt frühestens mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten.

(3) Eine Verordnung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmanns nach Abs. 1 ist im Landesgesetzblatt für Burgenland kundzumachen.

11.09.2018

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