§ 56a
Abschlussprüfung
(1) Ein Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich und umfasst eine Projektarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.
(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen nähere Bestimmungen über die Anmeldung, die Prüfungstermine, Prüfungsgebiete, die Prüfungsanforderungen, die Prüfungsform und das Prüfungsverfahren festzulegen.
(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Klassenvorstand, weitere Mitglieder sind drei Lehrer der Klasse und ein Beisitzer, die vom Schulleiter zu bestellen sind, wobei nur der Klassenvorstand und die Lehrer stimmberechtigt sind. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl Nr 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen.
(4) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit “nicht genügend" beurteilt wurde.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
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