§ 56a K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2002

§ 56a

Vorgang bei der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postwege oder unmittelbar an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte) hervorzugehen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. 1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde;
  2. 2. bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit fehlt;
  3. 3. die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde abgegeben wurde;
  4. 4. die Wahlkarte nicht im Postweg übermittelt oder unmittelbar am Sitz der betreffenden Gemeindewahlbehörde abgegeben wurde;
  5. 5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokals in der betreffenden Gemeinde eingelangt ist.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§ 80 Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

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