§ 56a Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 7/2012

§ 56a

Kosten für die 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen

Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.

30.01.2012

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