§ 52a K-KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 52a
Bedarfsplanung

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagesbetreuung in regelmäßigen Abständen den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen

  1. 1. bei Tagesmüttern und -vätern,
  2. 2. in Kindertagesstätten und
  3. 3. in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
  1. in den Gemeinden erheben.

(2) Die Bedarfsplanung hat zu berücksichtigen:

  1. 1. die Anzahl der Kinder in dem für die Betreuung relevanten Alter mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraumes,
  2. 2. die Art, Anzahl und Öffnungszeiten der bestehenden Einrichtungen der Tagesbetreuung und Kinderbildungs- und -betreuung,
  3. 3. gegebenenfalls sonstige Betreuungsangebote,
  4. 4. die mittelfristige Entwicklung der unter Z 1 bis 3 genannten Parameter in den folgenden – zumindest fünf – Kindergartenjahren.

(3) Für die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 haben die Gemeinden der Landesregierung auf Ersuchen die notwendigen statistische Daten zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ergebnis der Bedarfsplanung ist den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

04.12.2017

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