§ 52a K-FWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 52a

Übertragener Wirkungsbereich des
Kärntner Landesfeuerwehrverbandes

Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 24a Abs. 5, § 41b Abs. 1 und § 48 Abs. 5 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

28.01.2013

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