§ 49 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung

§ 49.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
  1. a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
  2. b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
  3. c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
  1. 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
  2. 3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40098468

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