6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung
§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
- a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;
- b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;
- c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
- 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
- 3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40098468
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