§ 49 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.2022

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung

§ 49.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDMProgramms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
  1. a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
  2. b) mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
  3. c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
  4. d) mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
  1. 2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
  2. 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
  3. 4. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDMProgramms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40242587

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