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§ 49 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung

§ 49.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDMProgramms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
  1. a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;
  2. b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;
  3. c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
  1. 2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
  2. 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;
  3. 3a. in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen
  1. a) mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich den qualitativen Ausschreibungskriterien sowie zur Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen, zur maximalen Förderintensität, zum maximalen Förderbetrag und zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme; sowie
  2. b) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich den Anforderungen an die geförderten Maßnahmen, zum Fördervolumen, zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme und Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen sowie bei wesentlichen Änderungen zu den quantitativen und qualitativen Ausschreibungskriterien wobei quantitative Kriterien als wesentlich verändert anzusehen sind bei Abweichungen von 5%; qualitative Kriterien gelten als wesentlich verändert, wenn die Änderung über eine redaktionelle Anpassung hinausgeht;
  1. 4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDMProgramms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270023

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