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§ 43 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Richtlinien

§ 43.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
  2. 2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
  3. 3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
  4. 4. Verfahren
  1. a) Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  3. c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
  1. 5. Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270014

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